Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden (§ 132 Abs. 2 1. und 2. Satz Verfassung).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 W-GL
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 W-GL selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 W-GL