Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Die Vertraulichkeit kann für bestimmte Angelegenheiten durch Beschluß aufgehoben werden (§ 132 Abs. 2 1. und 2. Satz Verfassung).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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