(1) Die Landesregierung wird vom Landeshauptmann einberufen. Sie ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
(2) Hinsichtlich der erforderlichen Zustellungen genügt es, wenn die Sendungen der Post zur Beförderung an die vom Mitglied der Landesregierung bekannt zu gebende in Wien gelegene Zustelladresse rechtzeitig übergeben werden.
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