(1) Der Schriftverkehr in der Landesregierung wird in elektronischer Form abgewickelt.
(2) Langen bei der Landesregierung Schriftstücke von externen Stellen in nicht elektronischer Form ein, sind sie vor der weiteren Behandlung elektronisch zu erfassen.
(3) Sofern die elektronische Abwicklung des Schriftverkehrs technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig (z.B. Antragstellung während der Sitzung) ist, hat diese in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall vorübergehender technischer Hindernisse sind diese Schriftstücke in elektronischer Form zu erfassen.
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