(1) Ist die Zuständigkeit der Kommission gegeben und erfolgt die Erledigung der Angelegenheit durch ein Gutachten, so kann die Kommission, sofern das zu erstellende Gutachten die Frage der Diskriminierung in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes die Einsetzung eines Arbeitsausschusses beschließen. Allen Beratungen (Kommission, Arbeitsausschuß) in solchen Angelegenheiten sind Vertreter der jeweiligen Vertragspartner der Norm der kollektiven Rechtsgestaltung beizuziehen.
(2) Einem Arbeitsausschuß im Sinne des Abs. 1 haben der Vorsitzende der Kommission und je ein Mitglied (Ersatzmitglied) der im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen anzugehören.
(3) Für die Geschäftsführung des Arbeitsausschusses gelten die §§ 3 bis 5 sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuß hat den Entwurf eines Gutachtens auszuarbeiten und sodann der Kommission zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
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