(1) Die Kommission kann mit Beschluß die Behandlung von Anträgen gemäß § 11 Abs. 1 einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorsitzenden der Kommission bestellt. Jedem Ausschuß haben ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender sowie je eines der von dem im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder oder Ersatzmitglieder anzugehören; den genannten Interessenvertretungen steht dabei ein Nominierungsrecht zu. Wird von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so hat der Vorsitzende der Kommission die erforderlichen Mitglieder zu bestimmen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist auf die fachlichen Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
(3) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch mehrere Ausschüsse errichten.
(4) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 4, 5, 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 sinngemäß. Aufträge an Arbeitgeber gemäß § 14 sind der Kommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Kommission kann jederzeit die einem Ausschuß übertragene Behandlung eines Antrages nach § 11 Abs. 1 an sich ziehen.
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