§ 2 W-GKGGO Angelobung der Mitglieder (Ersatzmitglieder)

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Vorsitzende hat den Mitgliedern gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und deren Ersatzmitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und der Verschwiegenheit (§ 4) abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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