(1) Haben ein betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, ein zuständiger Betriebsrat, die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) die Kommission wegen vermuteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 2 des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes angerufen und lassen die in der Mitteilung des Antragstellers behaupteten und von diesem glaubhaft gemachten Umstände eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vermuten, so hat der Arbeitgeber der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die §§ 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 sind anzuwenden.
(2) Der Bericht des Arbeitgebers hat durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Auf Anordnung der Kommission hat der Bericht auch über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern Aufschluß zu geben. Die sich aus der vermuteten Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes ergebenden besonderen Erfordernisse für die Berichterstattung sind von der Kommission tunlichst in dem an den Arbeitgeber gerichteten Verlangen festzulegen.
(3) Die Kommission hat die Frist zur Erstattung des Berichtes unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der mit der Erstellung des verlangten Berichtes voraussichtlich verbundenen Arbeit festzusetzen.
(4) Stellt die Kommission auf Grund des Berichtes eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann sie vom Arbeitgeber für das folgende oder mehrere aufeinanderfolgende Jahre einen Bericht verlangen.
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