§ 14 W-GKGGO

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben ist, so hat sie dem Arbeitgeber nachweislich, schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.

(2) Der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß Abs. 1 ist dem Antragsteller und, sofern dieser nicht der betroffene Arbeitnehmer ist, auch diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Kommission längstens innerhalb eines Monates nach Erhalt des Vorschlages gemäß Abs. 1 von den von ihm zur Beendigung der Diskriminierung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise hat darüber auch der zuständige Betriebsrat der Kommission zu berichten.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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