(1) Auf Antrag der Wiener Landwirtschaftskammer, des Zentralverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß § 11 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu behandeln und darüber insbesondere Gutachten zu erstatten.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.
(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat ein vom Antragsteller vorzuschlagendes Mitglied, bei amtswegigen Verfahren ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht darüber zu informieren.
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