(1) Der Gleichbehandlungskommission, im Folgenden „Kommission“ genannt, gehören neben dem Landeshauptmann oder einem von ihm mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Amtes der Landesregierung folgende Mitglieder an:
1. | zwei Mitglieder, die von der Wiener Landwirtschaftskammer vorgeschlagen werden; | |||||||||
2. | zwei Mitglieder, die vom Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien vorgeschlagen werden; | |||||||||
3. | zwei Mitglieder, die von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien vorgeschlagen werden; | |||||||||
4. | zwei Mitglieder, die von der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen werden; | |||||||||
5. | zwei Vertreter des Amtes der Landesregierung. |
(2) Für die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder ist auf Vorschlag der dort angeführten Interessenvertretungen die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Funktion aus oder reicht deren Zahl zur Besetzung der Ausschüsse (§ 16) nicht aus, so sind unverzüglich Besetzungsvorschläge für die erforderliche Zahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) einzuholen.
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