§ 12 W-GKGGO

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Vorsitzende hat die einlangenden Anträge der Kommission zur Entscheidung vorzulegen. Hält er die Zuständigkeit der Kommission für gegeben, so hat er vorerst die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Arbeitgeber nachweislich schriftlich bekanntzugeben und ihn gleichzeitig aufzufordern, zu der Behauptung innerhalb einer dreiwöchigen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Falls erforderlich, hat der Vorsitzende weitere Auskünfte vom Antragsteller, Arbeitgeber oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte des Betriebes u. dgl.) einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies eine Prüfung des Sachverhaltes erfordert, sind die Mitglieder der Kommission sowie die beigezogenen Fachleute (§ 3 Abs. 2 und 3) berechtigt, Betriebe zu betreten und zu besichtigen. Der Arbeitgeber ist spätestens eine Woche vor der Betriebsbesichtigung von dieser in Kenntnis zu setzen.

(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Ansicht des Vorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so hat er die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen. In dieser Sitzung hat ein vom Vorsitzenden bestimmter, dem Personenkreis des § 6 Abs. 1 angehörender Bediensteter des Amtes der Landesregierung die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht über diese Angelegenheit zu informieren.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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