§ 15 W-GKGGO

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Kommt der Arbeitgeber dem Auftrag zur Beendigung der Diskriminierung innerhalb eines Monates nicht nach oder erstattet er keine Meldung gemäß § 14 Abs. 3, so sind die im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich im Falle der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert.

(2) Klagt eine der im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) auf Grund der Nichtbefolgung des Auftrages der Kommission durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; ferner hat sie der Kommission über den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu berichten.

(3) Wurde durch ein rechtskräftiges Urteil die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes festgestellt, so ist dieses unter namentlicher Anführung des diskriminierenden Arbeitgebers auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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