(1) Die Kommission kann auf Grund eines Berichtes gemäß § 17 Abs. 2 oder nach Vorliegen mehrerer Berichte gemäß § 17 Abs. 4 ein Gutachten über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 17 nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand unter namentlicher Anführung des Arbeitgebers auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
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