§ 18 W-GKGGO

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Kommission kann auf Grund eines Berichtes gemäß § 17 Abs. 2 oder nach Vorliegen mehrerer Berichte gemäß § 17 Abs. 4 ein Gutachten über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 17 nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand unter namentlicher Anführung des Arbeitgebers auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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