§ 3 W-GKGGO Sitzungen der Kommission

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb jeder Funktionsperiode, oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) einzuberufen. Anträge auf Einberufung der Kommission sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen und haben die gewünschte Tagesordnung zu enthalten.

(2) Die Mitglieder der Kommission sowie jene Fachleute, welche der Vorsitzende beizuziehen beabsichtigt, sind spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten; vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.

(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden einzubringen; gleiches gilt für Anträge von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Kommission auf Beiziehung von Fachleuten. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.

(4) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig ein ihm zugehöriges Ersatzmitglied zu verständigen. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es diesen Umstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. In diesem Fall ist das zugehörige Ersatzmitglied zu laden.

(5) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, welcher dem Personenkreis des § 6 angehören muß, zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) ehestens zu übermitteln.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 W-GKGGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 W-GKGGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 W-GKGGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 W-GKGGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 W-GKGGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 W-GKGGO
§ 4 W-GKGGO