§ 4 W-GKGGO

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Vertreter der Kollektivvertragsparteien (§ 9 Abs. 3) und die beigezogenen Fachleute (§ 3) sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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