Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Vertreter der Kollektivvertragsparteien (§ 9 Abs. 3) und die beigezogenen Fachleute (§ 3) sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
0 Kommentare zu § 4 W-GKGGO