§ 5 W-GKGGO Beschlußfassung

W-GKGGO - Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn in einer Sitzung mehr die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich der Vorsitzende der Stimme nicht enthalten.

In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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