(1) Unter der Leitung des Vorsitzenden sind mit der Führung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu betrauen.
(2) Zu den laufenden Geschäften (Abs. 1) gehören insbesondere:
1. | die Aufnahme von Protokollaranträgen; | |||||||||
2. | der zur Erfüllung der Aufgaben der Kommission notwendige Schriftverkehr sowie die sonstigen Kontakte; | |||||||||
3. | die Protokollführung in den Sitzungen; | |||||||||
4. | die Mitwirkung bei der Erstellung der Gutachten; | |||||||||
5. | die Berichterstattung in den Sitzungen; | |||||||||
6. | die Verlautbarung der Gutachten und Urteile; | |||||||||
7. | die Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht des Arbeitgebers betreffend die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes (§ 18 Abs. 2). |
(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen der Kommission schriftlich oder mündlich zu berichten. Der Vorsitzende kann aus dem Personenkreis des Abs. 1 einen Berichterstatter bestimmen.
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