Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Gelangt die Kommission zur Auffassung, daß eine Angelegenheit nach § 7 Abs. 1 nicht in ihre Zuständigkeit fällt, so hat sie dies durch Beschluß festzustellen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
In Kraft seit 21.12.2005 bis 31.12.9999
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