(1) Auf Antrag eines betroffenen Arbeitnehmers, Arbeitgebers, des zuständigen Betriebsrates, einer der im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind beim Vorsitzenden schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben; § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
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