(1) Bei Übertretungen, die mit Anwendung verbotener Fischereigeräte oder Fangmittel (§§ 49, 51) begangen wurden, ist auf deren Verfall zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. Gleichermaßen ist vorzugehen, wenn entgegen dem Verbot des § 50 Reusen, Fischkörbe und andere Vorrichtungen zum Selbstfangen der Fische angebracht wurden.
(2) Bei Übertretungen der Vorschriften des § 52 dieses Gesetzes oder einer auf Grund des § 45, Abs. 1, erlassenen Verordnung kann auf den Verfall der gefangenen Fische sowie der Fischereigeräte und Verfolgungsmittel erkannt werden.
(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(4) Der Erlös verfallen erklärter Fischereigeräte oder Verfolgungsmittel ist dem Wiener Fischereiausschuß für Zwecke der Fischereiförderung zu überweisen. Verbotene Fanggeräte - mit Ausnahme von Sprengstoff und Schußwaffen - sind dem Wiener Fischereiausschuß für Lehrzwecke zu überlassen.
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