§ 35 W-FischG

Wiener Fischereigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2018 bis 31.12.9999

Der Aufwand für die Erreichung der Zwecke des Wiener Fischereiausschusses und für seine Geschäftsführung wird aus den Wirtschaftsbeiträgen und den allfälligen sonstigen Einnahmen des Ausschusses bestritten. Zu diesen Einnahmen zählt auch der nach § 28b Abs. 1 zu erlegende Kostenbeitrag. Die Einnahmen sind ausschließlich für Zwecke des Fischereiausschusses zu verwenden.

Stand vor dem 13.04.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.04.2018

Der Aufwand für die Erreichung der Zwecke des Wiener Fischereiausschusses und für seine Geschäftsführung wird aus den Wirtschaftsbeiträgen und den allfälligen sonstigen Einnahmen des Ausschusses bestritten. Zu diesen Einnahmen zählt auch der nach § 28b Abs. 1 zu erlegende Kostenbeitrag. Die Einnahmen sind ausschließlich für Zwecke des Fischereiausschusses zu verwenden.

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