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(1) Auf Bedienstete, die als Lenkerinnen oder Lenker von Kraftfahrzeugen zu Beförderungen im Straßenverkehr verwendet werden und auf deren Tätigkeit die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23. März 2002, S. 35, Anwendung findet, sind die §§ 61a bis 61e nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden. Als Beförderung im Straßenverkehr gilt jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zum Zweck der Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Kraftfahrzeuges.
(2) Abweichend von § 2 Z 14 gelten die Zeiten, in denen die Bediensteten nicht verpflichtet sind, an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen sie sich jedoch in Bereitschaft halten müssen, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten, nicht als Arbeitszeit.
(3) Abweichend von § 61b ist den Bediensteten bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
1. | zwischen sechs und neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde oder | |||||||||
2. | von mehr als neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von 45 Minuten | |||||||||
zu gewähren, wobei die Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die Ruhepause bzw. bei Teilung der Ruhepause der erste Teil derselben ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. |
(4) § 61d gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Bezugszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf.
(5) Die Tagesarbeitszeit einer Lenkerin oder eines Lenkers darf an Tagen, an denen sie oder er im Zeitraum zwischen 1 Uhr und 5 Uhr (Nachtzeit) ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat, 10 Stunden nicht überschreiten. Diesen Bediensteten gebührt binnen 14 Kalendertagen eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit um das Ausmaß der in die Nachtzeit fallenden dienstlichen Tätigkeit. § 61e ist nicht anzuwenden.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 kann abgewichen werden, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe dies erfordern, wie insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben für politische Funktionäre oder im Rahmen von Wahlen, wobei der Bezugszeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden maximal 26 Wochen betragen darf.
(7) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind über die für die Lenkerinnen und Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und über die Bestimmungen zu den Ruhezeiten sowie über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die sie betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen zu informieren. Auf Verlangen ist der bzw. dem Bediensteten eine Kopie dieser Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.
(1) Auf Bedienstete, die als Lenkerinnen oder Lenker von Kraftfahrzeugen zu Beförderungen im Straßenverkehr verwendet werden und auf deren Tätigkeit die Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, ABl. Nr. L 80 vom 23. März 2002, S. 35, Anwendung findet, sind die §§ 61a bis 61e nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 anzuwenden. Als Beförderung im Straßenverkehr gilt jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zum Zweck der Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Kraftfahrzeuges.
(2) Abweichend von § 2 Z 14 gelten die Zeiten, in denen die Bediensteten nicht verpflichtet sind, an ihrem Arbeitsplatz zu bleiben, in denen sie sich jedoch in Bereitschaft halten müssen, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten, nicht als Arbeitszeit.
(3) Abweichend von § 61b ist den Bediensteten bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
1. | zwischen sechs und neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde oder | |||||||||
2. | von mehr als neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von 45 Minuten | |||||||||
zu gewähren, wobei die Ruhepause in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden kann. Die Ruhepause bzw. bei Teilung der Ruhepause der erste Teil derselben ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. |
(4) § 61d gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Bezugszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf.
(5) Die Tagesarbeitszeit einer Lenkerin oder eines Lenkers darf an Tagen, an denen sie oder er im Zeitraum zwischen 1 Uhr und 5 Uhr (Nachtzeit) ihrer oder seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat, 10 Stunden nicht überschreiten. Diesen Bediensteten gebührt binnen 14 Kalendertagen eine Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit um das Ausmaß der in die Nachtzeit fallenden dienstlichen Tätigkeit. § 61e ist nicht anzuwenden.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 kann abgewichen werden, wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe dies erfordern, wie insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben für politische Funktionäre oder im Rahmen von Wahlen, wobei der Bezugszeitraum für die Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden maximal 26 Wochen betragen darf.
(7) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind über die für die Lenkerinnen und Lenker geltenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und über die Bestimmungen zu den Ruhezeiten sowie über die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die sie betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen zu informieren. Auf Verlangen ist der bzw. dem Bediensteten eine Kopie dieser Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen.