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(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 2 oder 2a dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 5.)
(2) Gesellschaftern oder sonstigen Teilhabern, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 2 oder 2a dieses Bundesgesetzes fallen, bleiben die ihnen gegen das Unternehmen zustehenden Rechte gewahrt. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 5.)