Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Veranstaltungsstätten müssen für Einsatzkräfte erreichbar sein. Vorhandene Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge müssen ständig freigehalten werden.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 VSVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 VSVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 VSVO