Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Sofern das Steigenlassen von Flugobjekten, wie Fesselballone, Drachen und Kleinluftballone, nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen sie weder den Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährden.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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