§ 36 VSVO Anreise zur Veranstaltung und Stellflächen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Veranstalterinnen/Veranstalter haben Veranstaltungen so zu planen, dass Möglichkeiten zur Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentliche Parkplätze genützt werden können.

(2) Sind keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel oder öffentlichen Parkplätze vorhanden, hat die Veranstalterin/der Veranstalter für die voraussichtlich mit Kraftfahrzeugen und einspurigen Fahrzeugen anreisenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genügend geeignete Stellflächen vorzusehen. Dabei ist für je 20 Teilnehmerinnen/Teilnehmer mindestens ein PKW-Abstellplatz und für je 50 Teilnehmerinnen/Teilnehmer ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Abstellplätze für Busse vorzusehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 des StVAG gegeben sind (Anreise mit „Fan-Bussen“), sind für allenfalls rivalisierende Fangruppen getrennte Ein- und Ausstiegsstellen bzw. Busparkplätze und Zugänge vorzusehen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 VSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 VSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 36 VSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 VSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 VSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 35 VSVO
§ 37 VSVO