(1) Veranstalterinnen/Veranstalter haben Veranstaltungen so zu planen, dass Möglichkeiten zur Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentliche Parkplätze genützt werden können.
(2) Sind keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel oder öffentlichen Parkplätze vorhanden, hat die Veranstalterin/der Veranstalter für die voraussichtlich mit Kraftfahrzeugen und einspurigen Fahrzeugen anreisenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genügend geeignete Stellflächen vorzusehen. Dabei ist für je 20 Teilnehmerinnen/Teilnehmer mindestens ein PKW-Abstellplatz und für je 50 Teilnehmerinnen/Teilnehmer ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Abstellplätze für Busse vorzusehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 des StVAG gegeben sind (Anreise mit „Fan-Bussen“), sind für allenfalls rivalisierende Fangruppen getrennte Ein- und Ausstiegsstellen bzw. Busparkplätze und Zugänge vorzusehen.
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