Die Abfallbewirtschaftung einer Veranstaltung hat im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. zu erfolgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der bei einer Veranstaltung anfallenden Abfälle die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.
0 Kommentare zu § 45 VSVO