§ 45 VSVO Grundsätze der Abfallbewirtschaftung

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Abfallbewirtschaftung einer Veranstaltung hat im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. zu erfolgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der bei einer Veranstaltung anfallenden Abfälle die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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