(1) Bei Veranstaltungen sind geeignete und in den Ordnungsaufgaben unterwiesene Personen mit dem Ordnerdienst zu betrauen.
(2) Die Anzahl der Ordner ist auf die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer entsprechend abzustimmen. Die Anzahl der Ordner ist grundsätzlich ausreichend, wenn je 100 erwartete Personen eine Person mit dem Ordnerdienst betraut wird. Die Anzahl der Ordner kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart und bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Als Ordner gelten alle Personen, die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung innehaben (z. B.: Parkplatzeinweiser, Kartenkontrollore, Platzanweiser, Haustechniker, Securities, Servicepersonal).
(3) Veranstalterinnen/Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der erwarteten Personen zu kontrollieren und sicherzustellen.
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