§ 50 VSVO Bestätigungen und Atteste

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Folgende Atteste und Bestätigungen sind bei der Veranstaltung bereitzuhalten:

1.

Attest einer Elektrofachkraft für:

a)

den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen;

b)

die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung bzw. der Fluchtwegorientierungsbeleuchtung;

2.

Bestätigungen von fachkundigen Personen für:

metallische Teile der Flüssiggasanlage, die in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden sind;

3.

Bestätigung über die Durchführung der Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person für:

a)

Veranstaltungseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung;

b)

Veranstaltungsbetriebseinrichtungen, nach jeder erneuten Aufstellung.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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