§ 48 VSVO Überprüfungen in bewilligten Veranstaltungsstätten

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Folgende wiederkehrende elektrotechnische Prüfungen sind bei bewilligten Veranstaltungsstätten nachweislich durch eine Elektrofachkraft durchzuführen:

1.

alle drei Jahre

a)

der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlagen und

b)

die ordnungsgemäße Funktion des Blitzschutzsystems;

2.

jährlich:

die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung,

(2) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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