(1) Folgende wiederkehrende elektrotechnische Prüfungen sind bei bewilligten Veranstaltungsstätten nachweislich durch eine Elektrofachkraft durchzuführen:
1. | alle drei Jahre | |||||||||
a) | der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlagen und | |||||||||
b) | die ordnungsgemäße Funktion des Blitzschutzsystems; | |||||||||
2. | jährlich: | |||||||||
die ordnungsgemäße Funktion der Sicherheitsbeleuchtung, |
(2) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.
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