§ 42 VSVO Vorkehrungen für den Jugendschutz

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Bei Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, sind Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, welche die Überwachung und Einhaltung der jeweils geltenden steiermärkischen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen. Die Veranstalterin/Der Veranstalter ist zumindest verpflichtet,

1.

die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Ausgehzeiten und des Alkohol- und Tabakkonsums, -erwerbs und -besitzes, während der gesamten Veranstaltung deutlich wahrnehmbar kundzumachen, dies vor allem im Gastronomiebereich, und

2.

die an der Durchführung der Veranstaltung mitwirkenden und/oder dort beschäftigten Personen vor Beginn der Veranstaltung über die steiermärkischen Jugendschutzbestimmungen und die Vorgangsweise bei Verstößen gegen diese Bestimmungen zu belehren.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 VSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 VSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 VSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 VSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 VSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 41 VSVO
§ 43 VSVO