Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat, sofern dies für die Veranstaltung aufgrund ihrer Größe oder ihrer Art erforderlich ist, Räumlichkeiten für eine allfällige zentrale behördliche Einsatzleitung, die zur Überwachung der Veranstaltung notwendig erscheint, zur Verfügung zu stellen und diese nach dem Stand der Technik auszustatten (z. B. Heizung, Lüftung, Stromanschluss). Sofern dies erforderlich ist, haben die Veranstalterinnen/Veranstalter auch allwettertaugliche Stellflächen für mobile Einsatzleitwagen und weitere Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
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