(1) Der Anschluss der Versandbehälter ist durch eine unterwiesene Person wie folgt durchzuführen:
1. | Abschrauben der Verschlussmutter bei geschlossenem Flaschenventil mit begleitender augenscheinlicher Kontrolle der Dichtheit des Flaschenventils, | |||||||||
2. | Augenscheinliche Kontrolle auf Vorhandensein und Unversehrtheit der Dichtung, | |||||||||
3. | Aufschrauben und Festziehen des Druckreglers, je nach vorhandenem System, händisch oder mit Sechskantschlüssel, | |||||||||
4. | Durchführung einer Dichtheitsprobe bei geöffnetem Flaschenventil mit Leckspray. |
(2) Rohrleitungsanlagen sind vor ihrer Inbetriebnahme mit Luft oder einem inerten Gas einer Druckprüfung durch fachkundige Personen wie folgt unterziehen zu lassen:
1. | Vorprüfung (Festigkeitsprüfung) mit 1 bar und | |||||||||
2. | Dichtheitsprüfung mit 150 mbar. |
(3) Sämtliche metallischen Teile der Flüssiggasanlage sind in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden.
0 Kommentare zu § 49 VSVO