§ 49 VSVO Prüfungen an Flüssiggasanlagen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Anschluss der Versandbehälter ist durch eine unterwiesene Person wie folgt durchzuführen:

1.

Abschrauben der Verschlussmutter bei geschlossenem Flaschenventil mit begleitender augenscheinlicher Kontrolle der Dichtheit des Flaschenventils,

2.

Augenscheinliche Kontrolle auf Vorhandensein und Unversehrtheit der Dichtung,

3.

Aufschrauben und Festziehen des Druckreglers, je nach vorhandenem System, händisch oder mit Sechskantschlüssel,

4.

Durchführung einer Dichtheitsprobe bei geöffnetem Flaschenventil mit Leckspray.

(2) Rohrleitungsanlagen sind vor ihrer Inbetriebnahme mit Luft oder einem inerten Gas einer Druckprüfung durch fachkundige Personen wie folgt unterziehen zu lassen:

1.

Vorprüfung (Festigkeitsprüfung) mit 1 bar und

2.

Dichtheitsprüfung mit 150 mbar.

(3) Sämtliche metallischen Teile der Flüssiggasanlage sind in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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