§ 39 VSVO Sanitätsdienst und ärztliche Hilfeleistung

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die sanitätsdienstlichen – notfallmedizinischen Hilfsmaßnahmen bei Veranstaltungen sind durch eine gesetzlich anerkannte oder qualitativ gleichwertige Rettungsorganisation durchzuführen.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung

1.

der Ersten Hilfeleistung,

2.

des Einsatzes des allgemeinen Rettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste vor Ort,

3.

der ärztlichen Hilfeleistung und

unter Berücksichtigung der Art, Größe und des Gefährdungspotentials für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer während der Dauer einer Veranstaltung erforderlich sind.

(3) Zur Ermittlung der Anzahl des mindestens benötigten Sanitätspersonals, des ärztlichen Personals sowie der Transportmittel ist eine allgemein anerkannte Berechnungsformel anzuwenden. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn

1.

zur Ermittlung der Algorithmus nach „Maurer“ herangezogen wird, und

2.

allfällige veranstaltungsspezifische Vorschriften von internationalen Organisationen (z. B. FIFA, FIS, usw.) in die Planung einbezogen werden.

(4) Zur Durchführung der sanitätsdienstlichen, notfallmedizinischen und psychosozialen Maßnahmen bei Großveranstaltungen sind ortsfeste oder mobile Behandlungsräume vorzusehen. Ortsfeste Behandlungsräume („Ambulanzräume, Ambulanzzelte“) sind mit einer entsprechenden sanitätsdienstlichen bzw. notfallmedizinischen Ausstattung einzurichten. Dabei muss jedenfalls die medizinisch-technische Ausstattung zur Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen vorhanden sein. Als mobile Behandlungsräume für Patientinnen/Patienten gelten jedenfalls die Rettungs- oder Notarztwagen der anerkannten Rettungsdienste. Die/Der verantwortliche Ärztin/Arzt hat bei Großveranstaltungen zusätzlich eine Ausbildung zur Notärztin/zum Notarzt zu besitzen.

(5) Lässt die Art der Veranstaltung erwarten, dass Personen aus Gefahren zu befreien sind, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hinausgehen, sind weitere Einsatzkräfte auch aus den Reihen der besonderen Rettungsdienste heranzuziehen.

(6) Die Notfallnummern des vor Ort vorhandenen Sanitätsdienstes und ärztlichen Dienstes sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern und den Ordnerdiensten deutlich sichtbar bekannt zu machen, falls diese von den allgemein gültigen Notrufnummern der Einsatzorganisationen abweichen.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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