§ 30 VSVO Pyrotechnische Gegenstände

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Veranstalterin/der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei Veranstaltungen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und T1 und diese ausschließlich auf Bühnen und Szenenflächen verwendet werden, sofern nicht eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl.I Nr. 131/2009 erteilt wurde.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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