Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für Veranstaltungen hat die Veranstalterin/der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Teilnehmerinnen/Teilnehmern abzuschließen, sofern nicht bereits eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung besteht.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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