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(1) Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die hauptamtlichhauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule oder hauptamtlichhauptberuflich als Schularzt tätig sind.
(2) Der Vertragsbedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 23 bis 29 gelten nicht.
(6) § 41a der Besoldungsordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die folgenden Absätze gelten für Vertragsbedienstete, die hauptamtlichhauptberuflich als Leiter oder Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde erhaltenen Privatschule oder hauptamtlichhauptberuflich als Schularzt tätig sind.
(2) Der Vertragsbedienstete ist während der Dauer der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und die letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maß heranziehen kann.
(5) §§ 23 bis 29 gelten nicht.
(6) § 41a der Besoldungsordnung 1994 ist sinngemäß anzuwenden.