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(1) Für die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1 , 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
(2) Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
(1) Für die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1 , 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
(2) Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.