§ 49 VBO 1995 Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.Für die Vertragsbedienstete gelten Paragraph 10, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 10, a sowie Paragraph 14, des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten Paragraphen 2 a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

Stand vor dem 05.12.2024

In Kraft vom 30.07.2016 bis 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Vertragsbedienstete gelten § 10 Abs. 1, 1a und 2, § 10 a sowie § 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.Für die Vertragsbedienstete gelten Paragraph 10, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 10, a sowie Paragraph 14, des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten §§ 2a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.Für die Vertragsbedienstete, die nicht in einem Betrieb tätig ist, gelten Paragraphen 2 a bis 9 und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß.

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