§ 6 V-TGFG

Tiergesundheitsfondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2).

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

a)

die Vertretung des Tiergesundheitsfonds nach außen, ausgenommen bei Entscheidungen durch die Bezirkshauptmannschaften,

b)

die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat und,

c)

die Vorbereitung und DurchführungLeitung der Beschlüsse des KuratoriumsGeschäftsführung und des Tiergesundheitsbeirats.

d)

die Erstattung von Berichten an das Kuratorium.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2018

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2).

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

a)

die Vertretung des Tiergesundheitsfonds nach außen, ausgenommen bei Entscheidungen durch die Bezirkshauptmannschaften,

b)

die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat und,

c)

die Vorbereitung und DurchführungLeitung der Beschlüsse des KuratoriumsGeschäftsführung und des Tiergesundheitsbeirats.

d)

die Erstattung von Berichten an das Kuratorium.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten