§ 14 V-TGFG

Tiergesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ein Antrag auf Entschädigung (§ 13) ist vom betroffenen Tiereigentümer zu stellen. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel das Tier zuletzt gehalten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet mit Bescheid, ausgenommen dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist eine Berufung an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds zulässig. Dieses entscheidet endgültig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2013

Ein Antrag auf Entschädigung (§ 13) ist vom betroffenen Tiereigentümer zu stellen. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel das Tier zuletzt gehalten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet mit Bescheid, ausgenommen dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist eine Berufung an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds zulässig. Dieses entscheidet endgültig.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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