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Ein Antrag auf Entschädigung (§ 13) ist vom betroffenen Tiereigentümer zu stellen. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel das Tier zuletzt gehalten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet mit Bescheid, ausgenommen dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist eine Berufung an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Ein Antrag auf Entschädigung (§ 13) ist vom betroffenen Tiereigentümer zu stellen. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel das Tier zuletzt gehalten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet mit Bescheid, ausgenommen dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ist eine Berufung an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013