(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2011)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,)
Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers sind nur erstattungsfähig, wenn die Umsätze in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.
Ich habe eine Frage: gibt es im österreichischen UST-Recht die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung für die Abgabe der UST-VA und die Zahlung? Danke im voraus für die Hilfe mehr lesen...
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