§ 26a UStG 1994 Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr

UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Für die Einfuhr von Waren, deren Einzelwert je Sendung 150 Euro nicht übersteigt, kann die Person, die die Gegenstände im Namen der Person, für die die Gegenstände bestimmt sind, im Inland dem Zoll gestellt, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder wenn die Sonderregelung gemäß § 25b in Anspruch genommen wird.

(2) Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist

a)

Steuerschuldner: die Person, für die die Gegenstände bestimmt sind;

b)

Abfuhrverpflichteter: die Person, die die Gegenstände dem Zoll gestellt.

(3) Der Abfuhrverpflichtete hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der richtige Steuerbetrag entrichtet wird.

(4) § 10 Abs. 2 bis 4 findet für Einfuhren von Gegenständen im Rahmen dieser Sonderregelung keine Anwendung.

(5) Der Abfuhrverpflichtete hat die Steuer monatlich auf elektronischem Weg zu erklären. Aus der Erklärung muss der Gesamtbetrag der während des betreffenden Monates unter Anwendung dieser Sonderregelung erhobenen Mehrwertsteuer hervorgehen. Die Summe der einzelnen Zollanmeldungen des betreffenden Monates für die unter diese Sonderregelung fallenden Einfuhren gilt als monatliche Erklärung im Sinne dieser Bestimmung. Die Steuer ist spätestens am 15. des Folgemonates zu entrichten.

(6) Der Abfuhrverpflichtete führt Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge im Rahmen dieser Sonderregelung. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass festgestellt werden kann, ob die erklärte Steuer korrekt ist. Sie sind sieben Jahre lang aufzubewahren und über Aufforderung der zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26a UStG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26a UStG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

54 Entscheidungen zu § 26a UStG 1994


Entscheidungen zu § 26a UStG 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26a UStG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26a UStG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UStG 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 UStG 1994
§ 27 UStG 1994