Begründung: I. Die antragstellende Gesellschaft betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Groß- und Kleinhandel mit im Inland erzeugtem Wein ist. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Einschreiterin, §10 Abs2 Z4 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. 223, idF des Abgabenänderungsgesetzes 1986, BGBl. 562, wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufzuheben. Die angefochtene Bestimmung lautet: "(2) Die ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragUStG 1972 §10 Abs2 Z4UStG 1972 §21 Abs3
Leitsatz: Individualantrag auf Aufhebung des §10 Abs2 Z4 UStG 1972;
Erwirkung eines Festsetzungsbescheides nach §21 Abs3 UStG 1972
zumutbar (unter Hinweis auf VfSlg. 8433/1978); Mangel der
Antragslegitimation
Rechtssatz: Es wäre der Antra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Nachdem die Bf. für den Voranmeldungszeitraum Dezember 1984 eine Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Zahllast von 26.581 S eingereicht hatte, brachte sie am 11. März 1985 außer einer Voranmeldung für Jänner 1985 mit einer Zahllast von 478.002 S auch eine "berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung" für den Kalendermonat Dezember 1984 ein, in welcher ein Überschuß von 451.421 S ausgewiesen wurde; unter einem leistete sie Zahlung zum Ausgleich des sich de... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktUStG 1972 §21 Abs3UStG 1972 §21 Abs3 4. Satz
Leitsatz: Vorschreibung eines Säumniszuschlages; alle
Unternehmer sind - abgesehen von der Regelung des §21 Abs1
letzter Satz UStG - zur rechtzeitigen Abgabe von Voranmeldungen
verpflichtet und haben daher eine verspätete Einreichung selbst
zu verantworten - keine Gleichheitsbedenken gege... mehr lesen...