Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(13)Absatz 13Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze im Sinne des Abs. 1 handelt. Die festgesetzte Steuer hat den im Abs. 7 genannten Fälligkeitstag.Unterlässt der Unternehmer die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze im Sinne des Absatz eins, handelt. Die festgesetzte Steuer hat den im Absatz 7, genannten Fälligkeitstag.
(14)Absatz 14Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.Die Steuerschuld für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Absatz eins, entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt werden.
(15)Absatz 15Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Abs. 1 sind § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 21 Abs. 1 bis 6 und § 27 Abs. 7 zweiter Satz nicht anzuwenden.Für im Inland ausgeführte Umsätze gemäß Absatz eins, sind Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 21, Absatz eins bis 6 und Paragraph 27, Absatz 7, zweiter Satz nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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