Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl. Vw. Hansjörg K***** (richtig:) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl. römisch fünf w. Hansjörg K***** (richtig:) der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in Innsbruck vorsätzlich hinsichtlich nachangeführter Zeiträume unter Verletzung der Verpflichtung zur Abg... mehr lesen...
Norm: UStG 1994 §21 Abs1a
Rechtssatz: Der in § 21 Abs 1a vierter Unterabsatz UStG 1994 normierte Eintritt der - (bloß) an das Unterbleiben einer Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung geknüpften - Vorverlegung der Fälligkeit war nicht davon abhängig, dass die Abgabenbehörde die Mitteilung des zu entrichtenden Betrages in die Form eines Bescheides kleidete. Die angesprochene Rechtsfolge setzte zwar (aber auch nur) eine Mitteilung der H... mehr lesen...