§ 24b UStG 1994 Zoll- und Steuerlager

UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass unter den Voraussetzungen des Abs. 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass unter den Voraussetzungen des Absatz 2 bis 5 folgende oder einige der folgenden Umsätze steuerfrei sind:
    1. 1.Ziffer einsDie Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
    2. 2.Ziffer 2Die Lieferung von Gegenständen,
      1. a)Litera adie zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,
      2. b)Litera bdie einer Freilagerregelung unterliegen sollen,
      3. c)Litera cdie einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,
      4. d)Litera ddie im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.
    3. 3.Ziffer 3Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Z 2 genannten Regelungen befinden.Die Lieferung von Gegenständen, die sich in den unter Ziffer 2, genannten Regelungen befinden.
    4. 4.Ziffer 4Die Lieferung von Gegenständen, die sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben, im externen Versandverfahren oder im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden.
    5. 5.Ziffer 5Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Z 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.Die sonstigen Leistungen, die mit den unter Ziffer 2 bis 4 genannten Lieferungen zusammenhängen.
  2. (2)Absatz 2
    1. 1.Ziffer einsBei den Gegenständen der Lieferung oder Einfuhr darf es sich nicht um solche handeln, die für eine endgültige Verwendung oder einen Endverbrauch bestimmt sind. Bei einer anderen Regelung als einer Zollagerregelung dürfen die Gegenstände überdies nicht zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sein.
    2. 2.Ziffer 2Bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Regelungen muß die zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.Bei Verlassen der unter Absatz eins, genannten Regelungen muß die zu entrichtende Steuer jenem Betrag entsprechen, der bei der Steuerpflicht der befreiten Umsätze zu entrichten gewesen wäre.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 2 Z 2 zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, dass die Gegenstände die im Abs. 1 angeführten Regelungen verlassen.Die nach Absatz 2, Ziffer 2, zu entrichtende Steuer wird von der Person geschuldet, die veranlaßt, dass die Gegenstände die im Absatz eins, angeführten Regelungen verlassen.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß Abs. 1 und für die bei Verlassen der unter Abs. 1 genannten Verfahren geschuldete Steuer von den §§ 4, 12, 18 bis 21 abweichende Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager einzuhaltende Verfahren geregelt.Der Bundesminister für Finanzen kann für die Umsätze gemäß Absatz eins und für die bei Verlassen der unter Absatz eins, genannten Verfahren geschuldete Steuer von den Paragraphen 4,, 12, 18 bis 21 abweichende Regelungen treffen. In der Verordnung wird das im Steuerlager einzuhaltende Verfahren geregelt.
  5. (5)Absatz 5Die Eröffnung eines Steuerlagers bedarf einer Bewilligung. In der Verordnung werden festgelegt:
    • Strichaufzählungwelche Voraussetzungen für die Bewilligung als Steuerlager erforderlich sind;
    • Strichaufzählungwelche Aufzeichnungen der Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, zu führen hat und welche Unterlagen er aufzubewahren hat;
    • Strichaufzählungwelche Haftungen den Unternehmer, dem ein Steuerlager bewilligt wurde, hinsichtlich der Vorgänge im Steuerlager treffen.
In Kraft seit 19.03.2025 bis 31.12.9999
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