Der Beschwerdeführer ist ein ausländischer Beförderungsunternehmer. Er stellte unter Verwendung des amtlichen Formblattes am 26. August 1995 den - am 29. August 1995 beim Finanzamt eingelangten - Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1994. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unt... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §2 Abs2;UStG 1972 §21 Abs11;UStG 1994 §21 Abs9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0195 E 27. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereic... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des amtlichen Formblattes am 5. Juli 1995 den - am 7. Juli 1995 beim Finanzamt eingelangten - Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1994. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 2. Mai 1996 gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Dezember 1993, BGBl. Nr. 882/1993, zurückgewiesen. In der Begründung: wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist nach der bezei... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1993 §1;ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §3;UStG 1972 §21 Abs11;
Rechtssatz: Aus dem klaren Wortlaut des § 1 der Verordnung BGBl 1993/882 ergibt sich, dass das in der Verordnung geregelte Erstattungsverfahren zwingend anzuwenden ist, wenn die in der Verordnung umschriebenen Voraussetz... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §2 Abs2;UStG 1972 §21 Abs11;UStG 1994 §21 Abs9;VwRallg;
Rechtssatz: Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereich gesetzten Sachverhalte weiter... mehr lesen...