1 Die Revisionswerberin ist eine in Australien ansässige Mobilfunkgesellschaft, die an ihre ebenfalls in Australien ansässigen Kunden im Revisionszeitraum Telekommunikationsdienstleistungen erbracht hat. 2 Um den Kunden der Revisionswerberin während derer Aufenthalte in Österreich die Benützung von Mobiltelefonen zu ermöglichen, stellte ein österreichischer Netzbetreiber (Provider) der Revisionswerberin sein Netz gegen Verrechnung von Benützungsgebühren unter Ausweis öst... mehr lesen...
1 Die mitbeteiligte Partei ist eine in Südafrika ansässige Mobilfunkgesellschaft, die an ihre ebenfalls in Südafrika ansässigen Kunden im Revisionszeitraum Telekommunikationsdienstleistungen erbracht hat. 2 Um den Kunden der mitbeteiligten Partei während derer Aufenthalte in Österreich die Benützung von Mobiltelefonen zu ermöglichen, stellte ein österreichischer Netzbetreiber (Provider) der mitbeteiligten Partei sein Netz gegen Verrechnung von Benützungsgebühren unter Au... mehr lesen...
1 Die Revisionswerberin ist - nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) - im internationalen Gütertransport tätig und hat ihren Sitz in Litauen. Für den Streitzeitraum stellte sie betreffend Vorsteuern aus der Betankung und Mautentrichtung beim Finanzamt Graz-Stadt auf elektronischem Wege mehrere „U5AT Erstattungsanträge“, denen zunächst antragsgemäß Folge gegeben wurde. 2 Im Zuge einer durchgeführten Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 01/... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §3 Abs3UStG 1994 §21 Abs932008L0009 Mehrwertsteuererstattung-RL Art1032008L0009 Mehrwertsteuererstattung-RL Art19 Abs132008L0009 Mehrwertsteuererstattung-RL Art732008L0009 Mehrwertsteuererstattung-RL Art8 Abs1 litb
Rechtssatz: Auf österreichischer Seite ist auf Grundlage des § 21 Abs. 9 Teilstrich 4... mehr lesen...
Die in Deutschland ansässige beschwerdeführende GmbH (B+S GmbH), welche die Art ihrer Tätigkeit mit "Handel mit EDV Hard- und Software" bezeichnete, stellte in einem mit 26. Juni 2000 datierten Formular einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1999 über einen Gesamtbetrag in Höhe von 9.716,78 S. Der Vergütungsbetrag resultierte aus Tankabrechnungen bzw. Tankbelegen, wobei die Beschwerdeführerin weiters erklärte, dass die betroffenen Leistungen a... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995;UStG 1994 §21 Abs9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/14/0007
Rechtssatz: Ob Vorsteuern überhaupt (z.B. für Pkw-Aufwand) erstattungsfähig sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 (Hinweis Ruppe, UStG 19943, § 21 Tz 59). ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine in Ungarn ansässige Gesellschaft, die als sogenannter "Handy-Provider" Leistungen im Bereich der "Telefonie" erbringt. Sie hat in Ungarn ansässige Kunden. In Ungarn betreibt sie ein "Handy-Netz". Wenn Kunden der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich telefonieren, erfolgt dies durch Nutzung der Netze österreichischer "Handy-Provider". Die österreichischen "Handy-Provider" stellen der Beschwerdeführerin für jede einzelne Nutzung des ... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31979L1072 Umsatzsteuer-RL 08te;31986L0560 Umsatzsteuer-RL 13te;ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995;UStG 1994 §21 Abs9; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/15/0010 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0013 E 30. Juni 2005 2002/15/0099 E 30. März 2006 Besprechung in:ÖStZ 3/2006, 37-40; Hinweis au... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin hat im Inland weder Sitz noch eine Betriebsstätte und stellte unter Verwendung des amtlichen Formblattes einen mit 24. Juni 1998 datierten Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1997. Im Gefolge einer Prüfung der Aufzeichnungen (§ 151 Abs. 1 BAO) stellte der Prüfer in seinem Bericht vom 19. März 1999 fest, dass die Beschwerdeführerin in Österreich Kommunikationsleitungen miete. Für 1996 sei einem Erstattungsan... mehr lesen...
I. Sachverhalt: Die beschwerdeführende Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte in Österreich. Sie stellte am 7. Dezember 1999 einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer betreffend ein "Fischkartenkontingent 1997 und 1998 für Gmundner Traun" (nach den in der 8. Richtlinie, 79/1072/EWG, vorgesehenen Regeln). Die Vorsteuerbeträge resultierten aus Rechnungen jeweils vom 2. Jänner 1999 einer ... mehr lesen...
Index: E1EE3L E09301000E6J10/07 Verwaltungsgerichtshof32/04 Steuern vom Umsatz59/04 EU - EWR
Norm: 11997E234 EG Art234;31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art9 Abs2 lita;31979L1072 Umsatzsteuer-RL 08te;31986L0560 Umsatzsteuer-RL 13te;61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;62002CJ0428 Fonden Marselisborg Lystbadehavn VORAB;ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995;UStG 1994 §1 Abs1 Z1;UStG 1994 §21 Abs9;UStG 1994 §3a Abs6;VwGG §38b ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §150;ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995;UStG 1994 §21 Abs4;UStG 1994 §21 Abs9;VwRallg;
Rechtssatz: Einem (nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 ergangenen) Bescheid über die Veranlagung zur Umsatzsteuer für ein Kalenderjahr kommt weder eine einen (sich auf § 21 Abs. 9 UStG 1994... mehr lesen...
Index: E3L E0930100032/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31986L0560 Umsatzsteuer-RL 13te;ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995;UStG 1994 §21 Abs4;UStG 1994 §21 Abs9;
Rechtssatz: Schon aus dem Titel der Verordnung, "mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird" (BGBl. 279/1995), ist ersichtlich, dass mit dieser Verordnu... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist ein italienischer Unternehmer. Sie stellte am 9. Juli 1998 unter Verwendung des amtlichen Formblattes den - am 13. Juli 1998 beim Finanzamt Graz-Stadt eingelangten - Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate April, Mai, August, November und Dezember 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 28. Mai 1999 gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist ein ausländischer Beförderungsunternehmer. Er stellte unter Verwendung des amtlichen Formblattes am 26. August 1995 den - am 29. August 1995 beim Finanzamt eingelangten - Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1994. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unt... mehr lesen...
Index: E3L E09301000001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: 31979L1072 Umsatzsteuer-RL 08te Art7 Abs4;BAO §311;B-VG Art7 Abs1;ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §3 Abs1;UStG 1994 §21 Abs9;VwRallg;
Rechtssatz: Aus dem Nichteinhalten behördlicher Erledigungsfristen, für welche etwa ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §2 Abs2;UStG 1972 §21 Abs11;UStG 1994 §21 Abs9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0195 E 27. April 2000 RS 1 Stammrechtssatz Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereic... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin stellte unter Verwendung des amtlichen Formblattes am 5. Juli 1995 den - am 7. Juli 1995 beim Finanzamt eingelangten - Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1994. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 2. Mai 1996 gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 23. Dezember 1993, BGBl. Nr. 882/1993, zurückgewiesen. In der Begründung: wurde darauf hingewiesen, dass die Antragsfrist nach der bezei... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §2 Abs2;UStG 1972 §21 Abs11;UStG 1994 §21 Abs9;VwRallg;
Rechtssatz: Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereich gesetzten Sachverhalte weiter... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Reiseveranstalter tätig ist. Für die Vermittlung von Unterkünften in Österreich hatte sie einen österreichischen Unternehmer beauftragt. Über die von diesem Unternehmer von Dezember 1994 bis Oktober 1996 erbrachten Leistungen erhielt sie zwei Rechnungen vom 19. November 1997. In den Rechnungen sind Umsatzsteuerbeträge von 1,104.193,30 S und 988.937 S ausgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Erstattun... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: UStG 1994 §12;UStG 1994 §20;UStG 1994 §21 Abs9;
Rechtssatz: Diese Ermächtigung des § 21 Abs 9 UStG 1994 ist dahingehend zu interpretieren, dass lediglich das Erstattungsverfahren geregelt werden darf; darüber hinausgehende Abweichungen von § 12 und § 20 UStG 1994 wären gesetzlich nicht hinreichend bestimmt (Hinweis Ruppe, UStG 1994, § 21 Tz 56). Europea... mehr lesen...