Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.
Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Der erste Absatz ist UNVOLLSTÄNDIG, der zweite Satz fehlt! (1)Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung. Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen un... mehr lesen...
Hallo, Beim reverser charge Prinzip geht die Steuerschuld vom leistenden auf das emfangende Unternehmen über. D.h. dass das empfangende Unternehmen die UST schuldet und gleichzeitig die VST geltend machen kann. Wie ist dies dann monatlich zu melden? und welchen Vorteil / Hintergrund hat dieses... mehr lesen...
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