Gesamte Rechtsvorschrift UMG

Umweltmanagementgesetz

UMG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

I. Abschnitt - Ziele

§ 1 UMG Ziele


§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 Sitzung 1.

§ 1a UMG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsUmweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsUmweltgutachterorganisationen (juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
    2. 2.Ziffer 2Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, der EMAS-Verordnung zugelassen sind;
    sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
  3. (3)Absatz 3Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
  4. (4)Absatz 4Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung verfügen.
  5. (5)Absatz 5Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1.
  7. (7)Absatz 7Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß Paragraph 292, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
  8. (8)Absatz 8Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Art. 20 der EMAS-Verordnung.Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Artikel 20, der EMAS-Verordnung.
  9. (9)Absatz 9Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Absatz 6,
  10. (10)Absatz 10Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, zu berücksichtigen.Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, zu berücksichtigen.

II. Abschnitt - Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

§ 2 UMG Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und Umwelteinzelgutachtern


  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch
    1. 1.Ziffer einseine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
    2. 2.Ziffer 2einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
    3. 3.Ziffer 3eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß Paragraph 4,
  2. (2)Absatz 2Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß Paragraphen 13, oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
    1. 1.Ziffer einsTechnische Studienrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Medizinische Studienrichtung;
    6. 6.Ziffer 6Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
    7. 7.Ziffer 7Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
    8. 8.Ziffer 8ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.ein individuelles Diplomstudium (Paragraph 17, des Universitäts Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auchDem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Absatz eins, Ziffer eins,) entsprechen auch
    1. 1.Ziffer einsder Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oderder Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, sofern sie den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 2 des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren odereine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß Paragraph 2, des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
    3. 3.Ziffer 3eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
    4. 4.Ziffer 4eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
  4. (4)Absatz 4Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durchEinschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Absatz eins, Ziffer 2,) werden nachgewiesen durch
    1. 1.Ziffer einseine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
    2. 2.Ziffer 2eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von mindestens sieben Geschäftsfällen in den Bereichen
      1. a)Litera aUmweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-Verordnung,
      2. b)Litera bUmweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
      3. c)Litera cgleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen festlegen.
  6. (5)Absatz 5In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:In die Vierjahresfrist des Absatz 4, Ziffer eins, sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Ziffer eins und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einseine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868;eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, oder als Zivilingenieur im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, oder als Rechtsanwalt gemäß Paragraph eins, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868;
    2. 2.Ziffer 2eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102;
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit als
      1. a)Litera aStörfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,,
      2. b)Litera bAbfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,Abfallbeauftragter gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102,
      3. c)Litera cAbwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,Abwasserbeauftragter gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,
      4. d)Litera dGiftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,Giftbeauftragter gemäß Paragraph 44, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
      5. e)Litera eStrahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,Strahlenschutzbeauftragter gemäß Paragraph 2, Absatz 43, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
      6. f)Litera fSicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
      7. g)Litera gLeiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;Leiter der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 35, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 455/2011;
    4. 4.Ziffer 4eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Bereiche.

§ 3 UMG Fachkunde von Teammitgliedern


  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch
    1. 1.Ziffer einseine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,
    2. 2.Ziffer 2einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und
    3. 3.Ziffer 3eine geeignete Schulung in den Fachbereichen
      1. a)Litera aMethodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera h, der EMAS-Verordnung,
      2. b)Litera bManagementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,Managementinformation und -verfahren im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera b und i der EMAS-Verordnung,
      3. c)Litera cÖkologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
      4. d)Litera dUmweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung sowieUmweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera a,, c und d der EMAS-Verordnung sowie
      5. e)Litera eAllgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera g und j der EMAS-Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Absatz eins, Ziffer eins,) durch den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß der Paragraphen 13, oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen:
    1. 1.Ziffer einsTechnische Studienrichtungen;
    2. 2.Ziffer 2Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
    3. 3.Ziffer 3Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;
    4. 4.Ziffer 4Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;
    5. 5.Ziffer 5Medizinische Studienrichtung;
    6. 6.Ziffer 6Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;
    7. 7.Ziffer 7Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;
    8. 8.Ziffer 8ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.ein individuelles Diplomstudium (Paragraph 17, des Universitäts-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auchDem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Absatz eins, Ziffer eins,) entsprechen auch
    1. 1.Ziffer einsder Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oderder Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, sofern sie den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Studienrichtungen entsprechen, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 2 IngG 2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren odereine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß Paragraph 2, IngG 2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder
    3. 3.Ziffer 3eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss (Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
    4. 4.Ziffer 4eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss(Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
  4. (4)Absatz 4Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durchEinschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Absatz eins, Ziffer 2,) werden nachgewiesen durch
    1. 1.Ziffer einseine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und
    2. 2.Ziffer 2eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
      1. a)Litera adie Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
      2. b)Litera bBegleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung und
      3. c)Litera cdie eigenverantwortliche Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001.
  5. (5)Absatz 5In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:In die Vierjahresfrist des Absatz 4, Ziffer eins, sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Ziffer eins und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Ziffer 3 und 4 im Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einseine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ZTG oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 WTBG oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 RAO;eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ZTG oder als Zivilingenieur im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WTBG oder als Rechtsanwalt gemäß Paragraph eins, RAO;
    2. 2.Ziffer 2eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 26, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102;
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit als
      1. a)Litera aStörfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Störfallverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1991,,
      2. b)Litera bAbfallbeauftragter gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,Abfallbeauftragter gemäß Paragraph 11, AWG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102,
      3. c)Litera cAbwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,Abwasserbeauftragter gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,,
      4. d)Litera dGiftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,Giftbeauftragter gemäß Paragraph 44, ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,,
      5. e)Litera eStrahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012,Strahlenschutzbeauftragter gemäß Paragraph 2, Absatz 43, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,,
      6. f)Litera fSicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,Sicherheitsfachkraft gemäß Paragraph 73, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
      7. g)Litera gLeiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;Leiter der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 35, der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 455/2011;
    4. 4.Ziffer 4eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Bereiche.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

§ 4 UMG Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern


  1. (1)Absatz einsDie erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:Die erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
    1. 1.Ziffer einseine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
    2. 2.Ziffer 2eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (Paragraph 7, ) genannt wurde;
    3. 3.Ziffer 3eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
      1. a)Litera aMethodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera h, der EMAS-Verordnung,
      2. b)Litera bManagementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,Managementinformation und -verfahren im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera b und i der EMAS-Verordnung,
      3. c)Litera cÖkologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
      4. d)Litera dUmweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung,Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera a,, c und d der EMAS-Verordnung,
      5. e)Litera eAllgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Litera g und j der EMAS-Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie über die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassenDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Absatz eins,, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie über die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassen
  4. (4)Absatz 4Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.

§ 5 UMG Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter


  1. (1)Absatz einsDie Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der Zulassungswerber
    1. 1.Ziffer einsdie Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt unddie Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt und
    3. 3.Ziffer 3sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
    1. 1.Ziffer einsgemäß Art. 20 Abs. 7 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,gemäß Artikel 20, Absatz 7, der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt,die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung erfüllt,
    3. 3.Ziffer 3über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den Paragraphen 2 und 4 Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,
    4. 4.Ziffer 4nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen leitenden Umweltgutachter und Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
    5. 5.Ziffer 5gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllen undgewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung erfüllen und
    6. 6.Ziffer 6sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde vorhanden ist.
  3. (3)Absatz 3Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
  4. (4)Absatz 4Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG 2002, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
  5. (5)Absatz 5Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 4, Absatz 3 und Artikel 45, der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.
  7. (7)Absatz 7Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.
  8. (8)Absatz 8Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.Der Nachweis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

§ 6 UMG Gültigkeitserklärung


  1. (1)Absatz einsEine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
    2. 2.Ziffer 2die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung besitzt,die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung besitzt,
    3. 3.Ziffer 3für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
  2. (2)Absatz 2Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.
  3. (3)Absatz 3Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.Gemäß Artikel 25, Absatz 9, der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang römisch VII der EMAS-Verordnung abgeben.

§ 7 UMG Zulassungsstelle


§ 7.Paragraph 7,

Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Art. 27 der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Artikel 2, Ziffer 31, der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Artikel 27, der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen.

§ 8 UMG Verfahren


§ 8.Paragraph 8,

Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (Paragraph 9,), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (Paragraph 13,) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (Paragraph 16,) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

§ 9 UMG Zulassungsverfahren


  1. (1)Absatz einsDie Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen, mit Bescheid.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:Der Antrag auf Zulassung hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt. Diese Nachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden, wobei selbständige ISO 14001 Audits im Rahmen des jeweils beantragten NACE Codes oder EMAS Begleitungen oder Umweltbetriebsprüfungen im Ausmaß von mindestens 20 Tagen nachzuweisen sind;
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung des NACE-Codes;
    3. 3.Ziffer 3Name und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse erworben wurden;
    4. 4.Ziffer 4Name der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen Organisation bestätigen können;
    5. 5.Ziffer 5Zeitpunkt sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;
    6. 6.Ziffer 6eine schriftliche Bestätigung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.eine schriftliche Bestätigung der in Ziffer eins bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten durchgeführt wurden.
  3. (2a)Absatz 2 aDer Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 zum Nachweis der erforderlichen sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt.
  4. (2b)Absatz 2 bDer Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantragten Sektoren durch die gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vorgesehenen Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 c, erfolgt.
  5. (2c)Absatz 2 cDer Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

§ 10 UMG Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter


  1. (1)Absatz einsDie Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Art. 23 der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Artikel 23, der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.
  3. (3)Absatz 3Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu informieren.Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz eins und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Absatz 2, unverzüglich zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach den Art. 25, 26 und 27 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im Sinne des Absatz eins, auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach den Artikel 25,, 26 und 27 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß Paragraph eins a, Absatz 5,, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vorzunehmen.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter, die im Sinne der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 (im Folgenden UMG Register VO), tätig werden. Auf Verlangen der Zulassungsstelle hat der Umweltgutachter alle zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer rechtlicher Regelungen unterliegen Umweltgutachter auch der Aufsicht der Zulassungsstelle.Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter, die im Sinne der UMG Register VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012, (im Folgenden UMG Register VO), tätig werden. Auf Verlangen der Zulassungsstelle hat der Umweltgutachter alle zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer rechtlicher Regelungen unterliegen Umweltgutachter auch der Aufsicht der Zulassungsstelle.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen.

§ 11 UMG Pflichten des Umweltgutachters


§ 11.Paragraph 11,

Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß Paragraph 5, Absatz 6,

§ 12 UMG Voraussetzung für das Tätigwerden als Umweltgutachter


  1. (1)Absatz einsAls Umweltgutachter können tätig werden:
    1. 1.Ziffer einsdie in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS-Verordnung, sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigkeiten der Zulassungsstelle melden,die in der gemäß Paragraph 14, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Artikel 23, Absatz 2, der EMAS-Verordnung, sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigkeiten der Zulassungsstelle melden,
    2. 2.Ziffer 2Umweltgutachter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und Unterlagen angeschlossen sind
      • StrichaufzählungName,
      • StrichaufzählungAdresse,
      • StrichaufzählungNationalität,
      • StrichaufzählungZulassungsumfang,
      • Strichaufzählungeine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,
      • StrichaufzählungOrt und Zeit der Prüfung,
      • StrichaufzählungAnschrift und Ansprechpartner,
      • Strichaufzählungdas Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,
      • Strichaufzählunggegebenenfalls die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
      • Strichaufzählungdie Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse,
    3. 3.Ziffer 3Umweltgutachter, die über die Befugnis des § 5 Abs. 6 verfügen, sofern sie spätestens vier Wochen vor Aufnahme einer Gutachtertätigkeit der Zulassungsstelle die Einzelheiten melden bzw.Umweltgutachter, die über die Befugnis des Paragraph 5, Absatz 6, verfügen, sofern sie spätestens vier Wochen vor Aufnahme einer Gutachtertätigkeit der Zulassungsstelle die Einzelheiten melden bzw.
    4. 4.Ziffer 4Umweltgutachter, die in einem Drittland im Sinne des Art. 27 der EMAS-Verordnung tätig werden, sofern sie die Aufnahme der Gutachtertätigkeit spätestens sechs Wochen im Vorhinein der Zulassungsstelle melden.Umweltgutachter, die in einem Drittland im Sinne des Artikel 27, der EMAS-Verordnung tätig werden, sofern sie die Aufnahme der Gutachtertätigkeit spätestens sechs Wochen im Vorhinein der Zulassungsstelle melden.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und dem Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht oder ist die Anzeige auch nach einem etwaigen Verbesserungsauftrag unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
  3. (3)Absatz 3§ 10 Abs. 2 und § 11 gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, gelten auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.Absatz 2, gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen Umweltgutachterorganisation.

§ 13 UMG Aufhebung und Einschränkung der Zulassung


  1. (1)Absatz einsDie Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. 3.Ziffer 3der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. 4.Ziffer 4der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,
    5. 5.Ziffer 5der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat,
    6. 6.Ziffer 6der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oderder Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang römisch VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder
    7. 7.Ziffer 7der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Artikel 20, Absatz 5, der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. 4.Ziffer 4das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.
  3. (3)Absatz 3Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.Antragsberechtigt im Sinne der Absatz eins bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.
  5. (5)Absatz 5Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Absatz eins bis 3 erfolgte,
    2. 2.Ziffer 2seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.

§ 14 UMG Umweltgutachterlisten


  1. (1)Absatz einsDie Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Artikel 28, Absatz 8, der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsName oder Organisationsbezeichnung;
    2. 2.Ziffer 2Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
    3. 3.Ziffer 3Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;Bezeichnung der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
    4. 4.Ziffer 4Registrierungsnummer.
    Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

III. Abschnitt - Führung von Registern eingetragener Organisationen

§ 15 UMG Zuständige Stelle


  1. (1)Absatz einsDie für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Artikel 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 25, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.
  2. (2)Absatz 2Das EMAS -Register hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-Verordnung;Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Artikel 2, Litera s, EMAS-Verordnung;
    2. 2.Ziffer 2Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
    3. 3.Ziffer 3Kontaktperson der Organisation am Standort;
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
    5. 5.Ziffer 5Registernummer;
    6. 6.Ziffer 6Datum der Eintragung der Organisation;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.
  3. (3)Absatz 3Das EMAS-Register ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
  4. (4)Absatz 4Behörden nach Art. 2 Z 26 der EMAS-Verordnung sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Diese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.Behörden nach Artikel 2, Ziffer 26, der EMAS-Verordnung sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Diese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.
  5. (4a)Absatz 4 aBehörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu unterrichten.Behörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß Paragraph 15, Absatz 5, eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu unterrichten.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Register für Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung in diese Register normieren. Für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.

§ 16 UMG Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß § 15 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.Der Antrag auf Eintragung einer Organisation in ein Register gemäß Paragraph 15, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.
  2. (1a)Absatz eins aEine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das EMAS-Register einzutragen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,
    2. 2.Ziffer 2die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VI der EMAS-Verordnung vorliegen,die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs römisch VI der EMAS-Verordnung vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs II undglaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs römisch II und
    4. 4.Ziffer 4die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.die auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 19, Absatz 2, festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.
  3. (1b)Absatz eins bEine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang VI der EMAS-Verordnung macht.Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang römisch VI der EMAS-Verordnung macht.
  4. (1c)Absatz eins cErhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einsder rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
    3. 3.Ziffer 3ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.
    Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.

    (Anm.: Abs. 2 bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Absatz 2 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

§ 16a UMG Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen


  1. (1)Absatz einsEine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus den nach der UMG Register VO eingerichteten Registern zu streichen, wenn die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass
    1. 1.Ziffer einsder rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
    3. 3.Ziffer 3ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 der EMAS-Verordnung die Eintragung auszusetzen oder zu streichen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 3, der EMAS-Verordnung die Eintragung auszusetzen oder zu streichen.
  3. (3)Absatz 3Die Registrierung einer Organisation, die in ein Register gemäß der UMG Register VO eingetragen ist, wird mit Bescheid ausgesetzt oder gestrichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen des § 3 der UMG Register VO nicht mehr vorliegen.Die Registrierung einer Organisation, die in ein Register gemäß der UMG Register VO eingetragen ist, wird mit Bescheid ausgesetzt oder gestrichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen des Paragraph 3, der UMG Register VO nicht mehr vorliegen.
  4. (4)Absatz 4Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus einem Register nach der UMG Register VO zu streichen, wenn bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Registrierung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung bzw. gegen die Anforderungen der UMG Register VO verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Stelle ist berechtigt, eine nach § 15 registrierte Organisation bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation aus dem Register vorübergehend auszusetzen, wenn Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften bekannt wurden oder bekannt wurde, dass die Anforderungen des § 16 Abs. 1a oder 1b nicht mehr erfüllt sind.Die zuständige Stelle ist berechtigt, eine nach Paragraph 15, registrierte Organisation bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation aus dem Register vorübergehend auszusetzen, wenn Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften bekannt wurden oder bekannt wurde, dass die Anforderungen des Paragraph 16, Absatz eins a, oder 1b nicht mehr erfüllt sind.

§ 16b UMG Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung


  1. (1)Absatz einsIn den Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS-Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG bzw. sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören. In den Verfahren zur Registrierung bzw. zur Verweigerung der Registrierung ist der Umweltgutachter zu hören.In den Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS-Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG bzw. sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören. In den Verfahren zur Registrierung bzw. zur Verweigerung der Registrierung ist der Umweltgutachter zu hören.
  2. (2)Absatz 2Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung einer Registrierung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Systems zur Umweltbegutachtung und Registrierung und der damit verbundenen Verbesserung der Umweltleistungen von Organisationen als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.
  3. (3)Absatz 3Von der Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Register gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Register an die Europäische Kommission zu übermitteln. Der Zugang zu den Registern auf elektronischem Wege ist für die Zulassungsstelle einzurichten. Das EMAS-Register und die nach der UMG Register VO eingerichteten Register können automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.Von der Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Register gemäß Paragraph 15, monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Register an die Europäische Kommission zu übermitteln. Der Zugang zu den Registern auf elektronischem Wege ist für die Zulassungsstelle einzurichten. Das EMAS-Register und die nach der UMG Register VO eingerichteten Register können automationsunterstützt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, geführt werden.
  4. (4)Absatz 4Beantragt eine nach § 15 registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.Beantragt eine nach Paragraph 15, registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.
  5. (5)Absatz 5Die Eintragung endet mit der Streichung, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder mit der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.

§ 17 UMG Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes


  1. (1)Absatz einsSoweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 13 der EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Artikel 13, der EMAS-Verordnung erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (Paragraph 15, Absatz 4,) zu verlangen.
  2. (1a)Absatz eins aDie nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen. Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.Die nach Paragraph 15, Absatz eins, zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden (Paragraph 15, Absatz 4,) zu verlangen. Die Behörde (Paragraph 15, Absatz 4,) hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.
  3. (2)Absatz 2Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.Die Behörde (Paragraph 15, Absatz 4,) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

§ 18 UMG Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden


  1. (1)Absatz einsDie für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.

§ 19 UMG Besondere Verwaltungsabgaben


  1. (1)Absatz einsFür die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter (§ 10) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.Für die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über Umweltgutachter (Paragraph 10,) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.
  2. (2)Absatz 2Für den im Zusammenhang mit der Eintragung und der Verlängerung der Eintragung von EMAS-Organisationen und von Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anfallenden Aufwand sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.
  3. (3)Absatz 3Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53a AVG anzuwenden.Die Pauschalbeträge nach Absatz eins und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist Paragraph 53 a, AVG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Zulassungsstelle kann für die Tätigkeit im Rahmen der Notifizierung und Aufsicht von Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten eine angemessene Gebühr einheben. Diese Gebühr ist nach der für die Vorarbeiten und Durchführung der Notifizierung und der Aufsicht erforderlichen Zeit, nach der Anzahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden sonstigen Aufwendungen, insbesondere der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53a AVG anzuwenden.Die Zulassungsstelle kann für die Tätigkeit im Rahmen der Notifizierung und Aufsicht von Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten eine angemessene Gebühr einheben. Diese Gebühr ist nach der für die Vorarbeiten und Durchführung der Notifizierung und der Aufsicht erforderlichen Zeit, nach der Anzahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden sonstigen Aufwendungen, insbesondere der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist Paragraph 53 a, AVG anzuwenden.

§ 20 UMG Auskunftsrecht des Umweltgutachters


§ 20.Paragraph 20,

Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht (§ 17 AVG) einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. § 76 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. Paragraph 76, AVG ist sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt - Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

§ 21 UMG Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen


  1. (1)Absatz einsÄnderungen von Anlagen, die nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise informiert hat,
    2. 2.Ziffer 2die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist,die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß Paragraph 15, eingetragen ist,
    3. 3.Ziffer 3der Behörde die Änderung angezeigt wird,
    4. 4.Ziffer 4die Umwelterklärung oder Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, vorgelegt werden,
    5. 5.Ziffer 5der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.
    6. 6.Ziffer 6gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden undgegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Absatz 2,) keine Einwendungen von Parteien erhoben werden und
    7. 7.Ziffer 7die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.
  2. (2)Absatz 2Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.Änderungen gemäß Absatz eins, sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß Abs. 1. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen öffentlichen Interessen (Ziffer 7,) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne der bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen gemäß Absatz eins, Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.Durch Absatz eins, wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Absatz eins, gilt nicht für die Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anhang 5 des AWG 2002 oder in Anhang römisch eins der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt sind.
  6. (6)Absatz 6Behörde im Sinne dieses Paragrafen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 21a UMG Mündliche Verhandlung bei Änderungen von Anlagen


§ 21a.Paragraph 21 a,

Unbeschadet der Anforderungen des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist. Unbeschadet der Anforderungen des Paragraph 21, hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen nach bundesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß Paragraph 15, eingetragen ist.

§ 22 UMG Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.Auf Antrag einer Organisation, die gemäß Paragraph 15, in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.
  2. (2)Absatz 2Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1Die Organisation hat dem Antrag gemäß Absatz eins,
    1. 1.Ziffer einseine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu übernehmenden Spruchteile,
    2. 2.Ziffer 2die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie weiterer Anlageneinrichtungen,
    3. 3.Ziffer 3die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,
    4. 4.Ziffer 4eine aktuelle Betriebsbeschreibung,
    5. 5.Ziffer 5ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 10 AWG 2002) undein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 10, AWG 2002) und
    6. 6.Ziffer 6den Bericht über die aktuelle Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang III der EMAS-Verordnung undden Bericht über die aktuelle Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang römisch III der EMAS-Verordnung und
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.
  4. (3a)Absatz 3 aWeicht die Anlage nicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer entweder um die erforderliche Genehmigung nachträglich angesucht wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auf andere Weise hergestellt wird.
  5. (3b)Absatz 3 bIm Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 3a erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Abs. 3a fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt.Im Interesse der zweckmäßigen, raschen, einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 3 a, erfolgt. Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die erforderliche Genehmigung gemäß Absatz 3 a, fristgerecht gestellt wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der Materienbehörde hierüber vorliegt.
  6. (3c)Absatz 3 cLiegen alle erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Abs. 1 vor, so darf die Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenenfalls ein Abnahmeprüfungsbescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.Liegen alle erforderlichen Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Absatz eins, vor, so darf die Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenenfalls ein Abnahmeprüfungsbescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.
  7. (4)Absatz 4Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen, sind nicht in den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.
  8. (5)Absatz 5Parteistellung in den Verfahren gemäß Abs. 1 haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Abs. 6 erhoben haben.Parteistellung in den Verfahren gemäß Absatz eins, haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß Absatz 6, erhoben haben.
  9. (6)Absatz 6Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine schriftlichen Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Absatz 4,). Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine schriftlichen Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
  10. (7)Absatz 7Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 zuständigen Behörden zu übermitteln. Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengnehmigungen gemäß Abs. 1 in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Abs. 1 zu übermitteln.Die Behörde hat den Bescheid gemäß Absatz eins, an die Beteiligten im Sinne des Absatz 6 und an die nach den Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des Absatz eins, zuständigen Behörden zu übermitteln. Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengnehmigungen gemäß Absatz eins, in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß Absatz eins, zu übermitteln.
  11. (8)Absatz 8Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern Abs. 9 nichts anderes bestimmt.Konsolidierungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern Absatz 9, nichts anderes bestimmt.
  12. (9)Absatz 9Bei Verfahren betreffend Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, ist der Landeshauptmann Konsolidierungsbehörde. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung einer Konsolidierung die Bezirksverwaltungsbehörde betrauen und diese auch ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

§ 23 UMG Absehen von Verwaltungsstrafen


  1. (1)Absatz einsVerwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
    1. 1.Ziffer einsdie Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Anhang I der EMAS-Verordnung) festgestellt hat unddie Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Anhang römisch eins der EMAS-Verordnung) festgestellt hat und
      1. a)Litera ainnerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
      2. b)Litera bder Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
      3. c)Litera cunverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
      4. d)Litera dbinnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Z 16 der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-EMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oderbinnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Artikel 2, Ziffer 16, der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-EMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
    2. 2.Ziffer 2Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22 festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß § 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurde.Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß Paragraph 22, festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß Paragraph 22, Absatz 3 a, wieder hergestellt wurde.
  2. (2)Absatz 2Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG.Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Absatz eins, angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, VStG.

§ 24 UMG Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte


§ 24.Paragraph 24,

Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Für die in das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang römisch II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (Paragraph 11, AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33, Absatz 3, WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

§ 25 UMG Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten


§ 25.Paragraph 25,

Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat. Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

  1. (2)Absatz 2Ist eine Organisation, die in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist, nach der E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit gemäß § 5 E-PRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.Ist eine Organisation, die in ein Register gemäß Paragraph 15, eingetragen ist, nach der E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit gemäß Paragraph 5, E-PRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.

§ 26 UMG Entfall von Meldepflichten


  1. (1)Absatz einsOrganisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist, die Eintragung ausgesetzt wurde oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist, die Eintragung ausgesetzt wurde oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der Organisation gewählte Form der in Absatz eins, genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  2. (2)Absatz 2Für gemäß § 16 bzw. § 15 Abs. 5 eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie ÜbermittlungspflichtenFür gemäß Paragraph 16, bzw. Paragraph 15, Absatz 5, eingetragene Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten
    1. 1.Ziffer einsDie Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, und,Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, und,
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungspflichten gem. § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.Aufzeichnungspflichten gem. Paragraph 17, AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,)

§ 27 UMG Entfall der Eigenüberwachung


§ 27.Paragraph 27,

Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG. Für in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16, eingetragene Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß Paragraph 82 b, GewO 1994 und Paragraph 134, Absatz 4, WRG.

V. Abschnitt - Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 28 UMG Bericht an den Nationalrat


§ 28.Paragraph 28,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle fünf Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.

§ 29 UMG Strafbestimmungen


§ 29.Paragraph 29,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als

  1. 1.Ziffer einsUmweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012, validiert;Umweltgutachter gegen Kapitel römisch fünf der EMAS-Verordnung oder Paragraph 6, verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2012,, validiert;
  2. 2.Ziffer 2Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 10 EMAS-Verordnung verwendet,Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Artikel 10, EMAS-Verordnung verwendet,
  3. 3.Ziffer 3Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 21, Absatz 4, oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins,, insbesondere auch entgegen etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage, für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

§ 30 UMG Gleichbehandlung


§ 30.Paragraph 30,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 31 UMG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsUmweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.Gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera b, der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995 und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, sowie Paragraph 19, Absatz eins und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1996,, als Bundesgesetze.

§ 32 UMG Verweis auf andere Rechtsvorschriften


§ 32.Paragraph 32,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 33 UMG Vollziehung


§ 33.Paragraph 33,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 34 UMG (weggefallen)


§ 34 UMG (weggefallen) seit 19.06.2013 weggefallen.